Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Herzog Hydraulik GmbH, im Folgenden nur
noch Herzog Hydraulik genannt, und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.

2. Davon abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers oder eines
Vermittlers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für Herzog Hydraulik unverbindlich. Nur soweit
Herzog Hydraulik abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten Diese,
jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

3. Bestellungen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Herzog Hydraulik oder dadurch wirksam, dass Herzog Hydraulik die gesamte Lieferung oder eine Teillieferung ausführt (Vertragsschluss).

4. Soweit Herzog Hydraulik dem Vertragspartner Entwürfe, Werkzeuge, Muster, Einbauvorschläge oder andere, dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegende Gegenstände zur Verfügung stellt, behält sich Herzog Hydraulik das Eigentum sowie alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Vertragspartner hat lediglich ein nicht ausschließliches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages.

Der Vertragspartner ist ohne schriftliche Zustimmung von Herzog Hydraulik nicht berechtigt, diese Gegenstände zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen.

5. Stellt der Vertragspartner im Rahmen des Auftrages Herzog Hydraulik Entwürfe, Werkzeuge,
Muster, Einbauvorschläge oder andere dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegende
Gegenstände zur Verfügung, steht er dafür ein, dass diese frei von Rechten Dritter sind.

Der Vertragspartner wird Herzog Hydraulik von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Rechten an diesen Gegenständen freistellen.

II. Preise

1. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen. Soweit sich der projektierte Aufwand aufgrund von Änderungen der Produktspezifikation/Bestellung seitens des Vertragspartners ändert, ist Herzog Hydraulik zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt.

2. Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen.
Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 1 Monat werden von Herzog Hydraulik nicht mehr berücksichtigt.

III. Verpackung/Versand/Gefahr/Transportversicherung

1. Die Kosten für Verpackung und Versand bis zur Empfangsstation des Bestellers, trägt je nach
Vereinbarung, Herzog Hydraulik oder der Vertragspartner. Die Vereinbarungen sind Angebot und Auftragsbestätigung zu entnehmen. Fehlt es an einer Vereinbarung, trägt die Kosten der
Vertragspartner.

2. Bei frei Haus Lieferungen berechnet Herzog Hydraulik jedoch die Mehrkosten, wenn der Besteller eine andere als die billigste Versandart oder eine andere, als die angebotene Verpackungsart wünscht.

3. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit Beginn der Verladung auf den Besteller über. Wird die Lieferung auf Veranlassung des Vertragspartners verzögert, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von Herzog Hydraulik auf den Vertragspartner über.

IV. Lieferung/Rücksendungen

1. Herzog Hydraulik bemüht sich, die zugesagte Lieferzeit einzuhalten. Kann Herzog Hydraulik
jedoch eine Lieferzeit infolge höherer Gewalt oder anderer, von Herzog Hydraulik nicht zu
vertretender Umstände nicht einhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Behinderung.

2. Teillieferungen und entsprechende Teilberechnungen sind zulässig, falls der
Vertragspartner die Teillieferung nicht bereits bei Bestellung ausdrücklich ablehnt. Für
Bestellungen von Schlauchmeterware ohne Längenvorschriften behält sich
Herzog Hydraulik das Recht vor, die Lieferung in Teilmengen unterschiedlicher Längen auszuliefern. Bei Bestellung von Mindest- und Fixlängen behält sich Herzog Hydraulik die Lieferung zumutbarer Über- und Untermengen vor, es sei denn, der Vertragspartner hat ausdrücklich die Lieferung genauer Länge verlangt. Differenzmengen werden bei Rechnungsstellung berücksichtigt.

3. Waren dürfen nur zurückgesandt werden, wenn Herzog Hydraulik ausdrücklich darum gebeten, oder wenn Herzog Hydraulik sich mit der Rücksendung vorher schriftlich einverstanden erklärt hat. Bei der Rücksendung ist die Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums sowie der Kontonummer unerlässlich.

4. Für unberechtigt zurückgesandte Ware erteilt Herzog Hydraulik keine Gutschrift und erkennt
Herzog Hydraulik keine Belastungen an. Solche Ware geht unfrei an den Vertragspartner zurück. Die Zustimmung zur Rücksendung lehnt Herzog Hydraulik grundsätzlich für Ersatzteile sowie für Waren, die vom Vertragspartner in irgendeiner Form verändert wurden ab.

V. Gewährleistung

1. Herzog Hydraulik steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen für Mängel der Kaufsache ein, die bei Gefahrübergang vorhanden waren. Der Einbau und die Verwendung von Hydraulikteilen setzt ausreichende Sachkunde voraus. Schäden, die aufgrund von nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Ware und/oder nicht sachgemäßer Verwendung eingetreten sind, stellen keinen Mangel der Kaufsache dar.

2. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit
verbindlich, wie Herzog Hydraulik diese dem Kunden besonders schriftlich bestätigt hat.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus vertraglicher oder sonstiger Haftung sind – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens Herzog Hydraulik oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird, oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens Herzog Hydraulik oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden, Gesundheitsschäden und Verletzung des Lebens. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen Herzog Hydraulik werden nicht ausgeschlossen.

3. Die Ersatzpflicht von Herzog Hydraulik ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

4. Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme / Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig mit eindeutiger Bezeichnung anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Ohne eine solche Bestätigung hat er die Annahme der Sendung zu verweigern. Bei Schäden, die erst beim Auspacken entdeckt werden, ist die Ware im vorgefundenen Zustand in der Verpackung zu belassen und das Beförderungsunternehmen sofort zur Schadensfeststellung aufzufordern und verantwortlich zu machen.

Der Vertragspartner muss den Schaden oder Verlust unverzüglich unter Übersendung der zur
Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen Herzog Hydraulik melden. Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Herzog Hydraulik ist sofort von ihm zu unterrichten. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen. Maße, Gewichte, Abbildungen und andere Darstellungen in Katalogen, Montageanleitungen und anderen Schreiben sind mit Sorgfalt erstellt. Für Toleranzen und Abweichungen kann jedoch keine Gewähr übernommen werden, es sei denn, die Einhaltung bestimmter Werte ist ausdrücklich schriftlich zugesichert worden.

5. Eventuelle Beanstandungen (Rügen) wegen Menge und Art müssen spätestens innerhalb

von 3 Tagen erhoben werden; die Qualitätsrüge spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware.

6. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Gewährleistung ist auf höchstens ein Jahr beschränkt.

7. Bei Versäumung der Anzeigefrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Herzog Hydraulik ist zur Nachlieferung nicht verpflichtet, solange und soweit der Kunde seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Vertragspartner die Ware unsachgemäß behandelt.

VI. Zahlung

1. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

2. Die Zahlungsbedingungen sind den jeweiligen Auftragsbestätigungen und Rechnungen zu
entnehmen und gelten ab Rechnungsdatum.

3. Bei Zahlungen sind Kontonummer, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer anzugeben.

4. Zahlung mittels Wechsels ist ausgeschlossen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Herzog Hydraulik behält das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt. Alle Ihm, aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Vertragspartner bis zur Höhe, der jeweils offenen Gesamtforderung der Herzog Hydraulik zu deren Sicherung, an Herzog Hydraulik ab.

2. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.

3. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Herzog Hydraulik
nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf Herzog Hydraulik sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Verfügung über diese Forderungen, durch den Vertragspartner, ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an Herzog Hydraulik zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-) Gesamtforderung der Herzog Hydraulik. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners auftreten. Bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Herzog Hydraulik hat der Vertragspartner – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung- die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von Herzog Hydraulik erwünschten und erforderlichen Auskünften zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

4. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von Herzog Hydraulik gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht. Auf Wunsch des Vertragspartners gibt Herzog Hydraulik nach ihrer Wahl ihren zustehenden Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von Herzog Hydraulik um 25% übersteigt.

VIII. Sonstiges

1. Die Rechte und Pflichten, aus den mit Herzog Hydraulik geschlossenen Verträgen, können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung von Herzog Hydraulik auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von Herzog Hydraulik vorgenommene Abtretung

gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von Herzog Hydraulik mit etwaigen Gegenforderungen, auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.

2. Herzog Hydraulik ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung – soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von Herzog Hydraulik erforderlich erscheint. Herzog Hydraulik ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann.

Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

3. Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder bei Beantragung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die, aus an Herzog Hydraulik abgetretenen Forderungen, eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen.

4. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Ansprüche gegen Herzog Hydraulik können nur mit schriftlicher Zustimmung von Herzog
Hydraulik abgetreten werden.

6. Der Vertragspartner wird gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit Herzog Hydraulik generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen Herzog Hydraulik zusammenarbeitet, gespeichert werden.

7. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Ennepetal.

8. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Einschluss des UN- Kaufrechts;
Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig, Schwelm.

9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem
Kunden abgeschlossenen Liefervertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine, ihren wirtschaftlichen Gehalt, möglichst nahekommender wirksamer Regelung.

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